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Pastoralentwicklung in der Militärseelsorge: „Der Ständige Diakon als Militärgeistlicher“

Der Ständige Diakon als Militärgeistlicher Der Ständige Diakon als Militärgeistlicher

Dürfen bzw. sollen Ständige Diakone als hauptamtliche katholische Militärseelsorger eingesetzt werden? Können sie im Militärordinariat auch inkardiniert werden? Und gibt es Unvereinbarkeiten beim Einsatz von Angehörigen der Streitkräfte als Militärdiakone im Nebenamt?


In Beantwortung dieser Fragen hat der Philosoph und Theologe Matthias Pulte mit seiner Lizentiats-Dissertation eine sehr brauchbare kirchen- und staatskirchenrechtliche Grundlegung des Einsatzes Ständiger Diakone in der Militärseelsorge vorgelegt, die sich im staatskirchenrechtlichen Teil aber in erster Linie die Situation in Deutschland behandelt. Sie ist 2001 als Beiheft 33 des renommierten Münsterischen Kommentars zum Codex Iuris Canonici erschienen.

Im gesamtkirchlichen Grundlagendokument für die Militärseelsorge, der Apostolischen Konstitution „Spirituali militum curae“ von 1986, wurde die Möglichkeit, Diakone als Militärgeistliche einzusetzen, ausdrücklich erwähnt. In zahlreichen Militärordinariaten standen tatsächlich auch schon vor Erscheinen der Untersuchung Diakone in unterschiedlicher Form im militärseelsorglichen Dienst.
Dabei gebe es allerdings aus Pultes Sicht drei Problemfelder: die Frage der Ausbildung, die oft sehr wenig einheitlich geregelt sei; die eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit und die Frage der Vereinbarkeit von Diakonen im Nebenamt mit dem Zivilberuf, insbesondere als Soldaten.
Im Blick auf Deutschland hält Pulte fest: Bei der Ausbildung müsse die geplante Verwendung in Betracht gezogen werden. Da die Militärgeistlichen ein konfessionsgebundenes Staatsamt höheren Dienstes innehaben und LKU auf allen Ebenen in der Bundeswehr erteilen, ist eine theologische Hochschulausbildung sehr anzuraten. Diakone mit anderer theologischer Ausbildung sollten zumindest ein Niveau erreichen, das den neuen päpstlichen Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone entspricht.
Die Einschränkungen in der Verwendung seien in Deutschland kein Problem, weil sich Staat und Kirche im Militärseelsorgevertrag darauf geeinigt haben, Laientheologinnen und -theologen im Hauptberuf in der Militärseelsorge einzusetzen. Deshalb kann aus Sicht Pultes die fehlende Pfarrbefugnis bzw. die fehlende Möglichkeit, die Sakramente der Eucharistie oder der Krankensalbung zu feiern, in Deutschland seitens des Staates kein Ausschlussgrund sein.
Größere Schwierigkeiten bereitet die Weihe von Soldaten im Aktivstand zu nebenamtlichen Diakonen. Hier könnte durchaus eine Unvereinbarkeit der Rolle des Geistlichen mit der Rolle des Soldaten vorliegen, selbst wenn in seiner aktuellen Verwendung für den Betroffenen kein unmittelbarer Kampfeinsatz vorgesehen sein sollte. Der Staat habe zwar keine Möglichkeit, die Weihe und den ehrenamtlichen Einsatz als Ständiger Diakon zu verhindern, der Weihewerber müsse diese Nebentätigkeit aber auf jeden Fall dem Staat anzeigen und für sich sehr genau prüfen, ob die zeitgleiche Ausübung des staatlichen (militärischen) Haupt- und des geistlichen Nebenamts tatsächlich miteinander vereinbar sind.

Matthias Pulte: Der Ständige Diakon als Militärgeistlicher. Kirchenrechtliche und staatskirchenrechtliche Aspekte für ein neues Dienstamt in der katholischen Militärseelsorge Deutschlands, Essen 2001, 154 Seiten, Sprache: Deutsch

Buchnummer MBBA: 5.140

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MBBA